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Glossar: Caritas

Kirchliches Arbeitsrecht

Das kirchliche Arbeitsrecht ist Teil des staatlichen Arbeitsrechts und des Kirchenrechts. Hier fließen die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen, ihre Rechtsvorschriften und ihr Selbstverständnis mit den allgemein gültigen Bestimmungen des Arbeitsrechts zusammen. Das kirchliche Arbeitsrecht gliedert sich in

  • die betriebliche Mitbestimmung (Mitarbeitervertretungsordnung),
  • die überbetriebliche Mitbestimmung (Dritter Weg) und
  • die Loyalitätsverpflichtungen (Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse).

Der Dritte Weg

Arbeitskämpfe, Aussperrungen und Streiks passen ebenso wenig zum Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes wie das einseitige Festlegen von Arbeitsbedingungen durch die Leitung. Diese beiden Modelle lassen sich nicht mit der gemeinsamen Verantwortung der Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Dienstgeber für den Auftrag der Kirche vereinbaren.

Deshalb hat die katholische Kirche in Deutschland ein eigenes Arbeitsrechtssystem geschaffen, das als Dritter Weg bezeichnet wird. Die tariflichen Arbeitsbedingungen wie Vergütung, Arbeitszeit oder Urlaub, werden in einer gemeinsamen, paritätisch besetzten Kommission festgelegt. Dies sichert bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen die Interessen der Mitarbeiter(innen) und wird den besonderen Anliegen des kirchlichen Dienstes gerecht.

Zentrale Elemente des Dritten Weges sind in der gemeinsamen, paritätisch besetzten Kommission

  • ein partnerschaftlicher und kooperativer Umgang der Vertreterinnen und Vertreter von Mitarbeiter(innen) und Dienstgebern.
  • eine gleichberechtigte und gleichgewichtige Vertretung jeder Seite in den Kommissionen, die die Arbeitsbedingungen für die Dienstverhältnisse festlegen. 
  • eine faire und verantwortliche Konfliktlösung durch ein Vermittlungsverfahren statt durch einen Arbeitskampf und
  • das im kirchlichen Recht verankerte Prinzip der Lohngerechtigkeit.

Der Dritte Weg ermöglicht die mittelbare Beteiligung aller Mitarbeiter(innen) und die unmittelbare Wirkung der Tarifbestimmungen. Die in den Einrichtungen gewählten Mitarbeitervertretungen bestimmen die Vertreter(innen) der Mitarbeiterseite in die Kommissionen. Anders als bei Tarifabschlüssen gelten die dort beschlossenen Regelungen, wie Vergütung, Arbeitszeit oder Urlaub, für alle Mitarbeiter(innen) - unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Verband.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Artikel 140 des Grundgesetzes legt fest, dass die Kirchen in Deutschland ein eigenes Arbeitsrecht führen dürfen. Diese Regelung hat ihren Ursprung in der Weimarer Reichsverfassung (Artikel 137 Absatz 3 Satz 1). Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der allgemein gültigen Gesetze. 

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Glossar

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