Bildungsscheckberatung
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten und Berufsrückkehrenden.
Wer kann gefördert werden?
Der Bildungsscheck kann im individuellen Zugang von
- Beschäftigten
- Selbstständigen, Freiberuflern
- Berufsrückkehrern/-innen (ohne Anspruch auf SGB III Leistungen und die ihre Arbeitstätigkeit für die Betreuung eines Kindes oder die Pflege eines Angehörigen unterbrochen haben)
- Beschäftigten in Elternzeit
mit (Haupt-)Wohnsitz in NRW in Anspruch genommen werden.
Das zu versteuernde Jahreseinkommen (zvE) muss zwischen 20.000 € und 40.000 € (alleinstehend/ einzeln veranlagt) bzw. zwischen 40.000 € und 80.000 € (verheiratet/ gemeinsam veranlagt) liegen.
Pro Person und Kalenderjahr kann im individuellen Zugang ein Bildungsscheck in Anspruch genommen werden.
Im betrieblichen Zugang können Unternehmen des Privatrechts mit Arbeitsstätte in NRW mit mindestens einem und weniger als 250 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) bis zu 10 Bildungsschecks pro Jahr erhalten. Über den betrieblichen Zugang gibt es keine Einkommensgrenzen. Pro Beschäftigtem darf dabei innerhalb dieses Zeitraums nur ein Bildungsscheck eingesetzt werden.
Was kann gefördert werden?
Generell können alle Weiterbildungen gefördert werden, die der beruflichen Weiterbildung dienen und deren Träger die Qualitätsstandards erfüllen. Es können auch neue Formen der Weiterbildung wie z.B. onlinebasierte Fortbildungen gefördert werden. Ausgeschlossen sind u.a. Einzelunterricht, Produkt- und Herstellerschulungen und Maßnahmen zur Gesundheitsprävention.
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Hinweis: Der Kurs darf vor Erhalt des Bildungsschecks noch nicht begonnen haben.
Wie bekomme ich den Bildungsscheck?
Die Ausgabe des Bildungsschecks erfolgt nur nach persönlicher Beratung durch unsere autorisierten Berater/-innen. Zur Vorabklärung der Förderfähigkeit und Terminvereinbarung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gern.
Benötigte Unterlagen für die Durchführung der Beratung:
individueller Zugang:
- Lichtbildausweis
- Steuerbescheid nicht älter als 3 Jahre (o. Erklärung eines Steuerberaters/einer Steuerberaterin bzw. eines Fachanwalts/einer Fachanwältin für Steuerrecht über das zvE oder Bescheinigung einer Behörde, aus der das zvE hervorgeht)
betrieblicher Zugang:
- Lichtbildausweis
- Vollmacht