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2024: Was sich bei Gesundheit und Pflege ändert

Das Jahr 2024 bringt zahlreiche Änderungen in den Bereichen Gesundheit und Pflege mit sich. Wir informieren über die wichtigsten Neuerungen und was diese konkret für Sie bedeuten.
Pro Kind und Elternteil stehen Familien in den Jahren 2024 und 2025 nun 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Für Alleinerziehende entsprechend 30 Tage. Vor der Coronapandemie waren es 10 Tage.
Datum:
16. Jan. 2024
Von:
Christian Bödding
  • E-Rezept 
    Das E-Rezept ist seit dem 1. Januar 2024 für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Das bedeutet: Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: 
    •             per Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, 
    •             per Anwendung der E-Rezept-App oder
    •             mittels Papierausdruck.

  • Gesundheits-ID für Versicherte 
    Ab dem 1. Januar 2024 müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Dies soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen und Terminservices ermöglichen. 
  • Leistungen für die häusliche Pflege steigen 
    Das Pflegegeld wurde zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent angehoben. Gleichzeitig wurden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.

  • Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren 
    Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft getreten: unter anderem wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Für alle anderen Pflegebedürftigen kommt das Entlastungsgeld im Jahr 2025.

  • Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage 
    Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt. 

  • Eigenanteil bei vollstationärer Pflege wird reduziert und Auskunftsansprüche gestärkt 
    Eine weitere Änderung gibt es bei vollstationär versorgten Pflegebedürftigen. Seit dem 1. Januar 2024 gelten andere Eigenanteile. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Damit reduzieren sich die Kosten, die Heimbewohner zu tragen haben. 
    Versicherte können seit dem 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten. 

  • Änderung bei den Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld 
    Pro Kind und Elternteil stehen Familien in den Jahren 2024 und 2025 nun 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Für Alleinerziehende entsprechend 30 Tage. Vor der Coronapandemie waren es 10 Tage. Diese wurden pandemiebedingt sukzessiv auf 30 Tage pro Kind erhöht. Versicherte erhalten einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist. 

  • Arzneimittelversorgung 
    Kinderarzneimittel können bereits seit Mitte Dezember 2023 leichter in Apotheken umgetauscht werden, um Versorgungsengpässe zu verhindern: Apotheken können ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt/der verordnenden Ärztin Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des BfArM geführt werden, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen (Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke und Austausch der Darreichungsform). 
    Um die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu stärken, müssen Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken ihre Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimittelgruppen aufstocken. Diese Änderungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung sind bereits zum 27. Dezember 2023 in Kraft getreten. Weiterhin wird der Beipackzettel genderkonform.